Schuldenfrei in 5 Jahren

(bei bereits laufenden Altverfahren)

Bei laufenden Insolvenzverfahren, die vor dem 01.10.20 beantragt wurden*, ist es unter der nachfolgend erläuterten Voraussetzung möglich, die Restschuldbefreiung nach bereits fünf Jahren (seit Verfahrenseröffnung), anstatt nach der regulären Laufzeit von sechs Jahren, zu erhalten.


Voraussetzung ist, dass innerhalb dieser fünf Jahre zumindest die Verfahrenskosten (Kosten des Insolvenzgerichts und Kosten des Insolvenzverwalters) beglichen wurden.
Die Bezifferung der Verfahrenskosten kann hierbei nicht pauschal erfolgen, da ihre Höhe insbesondere von der Höhe der Insolvenzmasse abhängt.
Ist kein pfändbares Einkommen vorhanden, wird also keine oder zumindest nur eine geringe Insolvenzmasse gebildet, belaufen sich die Kosten des Insolvenzverfahrens auf (grob geschätzt) etwa 1.500.- €. Auch wenn kein pfändbares Einkommen vorhanden ist, ist somit zu empfehlen, trotzdem geringe monatliche Zahlungen (z. B. 25.- bis 30.- €) – quasi freiwillig - in die Insolvenzmasse zu leisten, um so die Verfahrenskosten innerhalb der 5 Jahre abzudecken.
Unbedingt zu beachten ist, dass die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht automatisch erfolgt. Es muss hierfür ein ausdrücklicher Antrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden.
Reicht Ihr pfändbares Einkommen und die sonstige Verwertung Ihres pfändbaren Vermögens (z. B. Lebensversicherung, Einkommensteuererstattung) nicht aus, um die Deckung der Verfahrenskosten zu erreichen, können Sonderzahlungen in die Insolvenzmasse erfolgen, entweder durch Sie selbst oder von dritter Seite.
Werden die Verfahrenskosten nicht innerhalb der fünf Jahre beglichen, wird über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren entschieden.
* Bei Verfahren, die nach dem 01.10.20 beantragt wurden, erfolgt die Erteilung der Restschuldbefreiung bzw. die Entscheidung hierüber einheitlich nach drei Jahren, unabhängig von der Frage, ob die Verfahrenskosten beglichen wurden.