Reform 2020:
Restschuldbefreiung einheitlich in nur drei Jahren!


In 2020 erfolgte eine bedeutende Reform des Insolvenzrechts, die im Wesentlichen zum Inhalt hat, dass
alle Insolvenzverfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden, eine einheitliche Laufzeit bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung von nur noch drei Jahren haben werden.
Vor dem Hintergrund der immer noch andauernden Coronakrise, die viele Mitbürger in finanzielle Schwierigkeiten gebracht hat und noch bringen wird, ist diese Gesetzesänderung, die auf der Vorgabe einer EU-Richtlinie beruht, begrüßenswert. Den Betroffenen wird ein noch schnellerer wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht, als das nach der bisherigen Rechtslage möglich war.
Die Verfahrensverkürzung gilt für Verbraucher (Privatpersonen), Selbständige und ehemals Selbständige gleichermaßen. Bei Verbrauchern wurde die Verkürzung befristet für Insolvenzanträge, die ab dem 01.10.2020 bis zum 30.06.2025 gestellt werden. Ab dem 01.07.2025 soll dann wieder die bisherige Rechtslage gelten, d. h. die Laufzeit bis zur Restschuldbefreiung beläuft ich dann wieder auf sechs Jahre.
Auch bereits laufende Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahren werden von der Reform profitieren. Bei Insolvenzanträgen, die zwischen dem 17.12.19 und dem 30.09.20 beantragt wurden bzw. noch beantragt werden, wird sich die Laufzeit bis zur regulären Erteilung der Restschuldbefreiung stufenweise verkürzen. Das Stufenmodell wird am Endes dieses Beitrags konkret dargestellt. Unabhängig von der stufenweisen Verkürzung bestehen natürlich bei laufenden Verfahren weiterhin die Verkürzungsmöglichkeiten auf fünf bzw. auf drei Jahre (vgl. “Schuldenfrei in 3 Jahren“ bzw. “Schuldenfrei in 5 Jahren“).
Im Rahmen der Reform wurde ein neuer Restschuldbefreiungsversagungsgrund eingeführt: Nach § 295 Abs. 1 Nr. 5 hat der Schuldner die Obliegenheit, während der Wohlverhaltensphase keine unangemessenen Verbindlichkeiten zu begründen. Voraussetzung für die Versagung ist aber, dass durch die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird, d. h. den Gläubigern muss durch das Verhalten des Schuldners ein messbarer wirtschaftlicher Schaden zugefügt worden sein.
Neu ist auch, dass der Schuldner nach § 295 Abs. 2 Nr. 2 InsO neben dem Vermögen, das er wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt auch eine Schenkung zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben hat, des Weiteren einen Gewinn (Lotterie oder sonstige Ausspielung) zum vollen Wert.
Im Rahmen der Änderung der Insolvenzordnung wurde ferner festgelegt, dass Tätigkeitsverbote (z. B. nach der Gewerbeordnung), die allein aufgrund der Insolvenz der Schuldnerin / dem Schuldner ergangen sind, nach Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft treten.