Schuldenfrei in 3 Jahren

(bei bereits laufenden Altverfahren)

Bei laufenden Insolvenzverfahren, die vor dem 01.10.20 beantragt wurden*, ist es unter der nachfolgend erläuterten Voraussetzung möglich, die Restschuldbefreiung nach bereits drei Jahren, anstatt nach der regulären Laufzeit von sechs Jahren, zu erhalten.


Voraussetzung ist, dass innerhalb dieser 3 Jahre mindestens 35 % der zum Insolvenzverfahren angemeldeten Verbindlichkeiten und die Verfahrenskosten (Kosten des Insolvenzgerichts und Kosten des Insolvenzverwalters) beglichen wurden.
Die Bezifferung der Verfahrenskosten kann hierbei nicht pauschal erfolgen, da ihre Höhe insbesondere von der Insolvenzmasse abhängt.
Unbedingt zu beachten ist, dass die vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht automatisch erfolgt. Es muss hierfür ein ausdrücklicher Antrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden.
Reicht das pfändbares Einkommen und die sonstige Verwertung des pfändbaren Vermögens (z. B. Lebensversicherung, Einkommensteuererstattung) nicht aus, um die 35 % und die Deckung der Verfahrenskosten zu erreichen, können Sonderzahlungen in die Insolvenzmasse erfolgen, entweder durch den Schuldner selbst oder von dritter Seite.


* Bei Verfahren, die nach dem 01.10.20 beantragt wurden, erfolgt die Erteilung der Restschuldbefreiung bzw. die Entscheidung hierüber einheitlich nach drei Jahren, unabhängig von der Frage, ob die Verfahrenskosten beglichen wurden und ob die Gläubiger eine bestimmte Quote erhalten haben.