Der Ablauf einer Schuldenbereinigung bei Rechtsanwalt Weiß

Kostenfreie Erstbesprechung / Erstberatung


Wenn Sie Interesse daran haben, dass ich Sie bei Ihrer Schuldenbereinigung professionell unterstütze, biete ich Ihnen zunächst gerne eine garantiert kostenfreie persönliche Erstbesprechung bzw. Erstberatung in meinen Kanzleiräumen an. Bei diesem Gespräch können wir klären, auf welche Weise eine Schuldenbereinigung in Ihrem Fall zielführend und in einem überschaubaren Zeitraum erzielt werden könnte. Weiterhin können Sie einen ersten Eindruck von mir gewinnen und ich natürlich auch von Ihnen. Ebenso wichtig wie die Kompetenz des Rechtsanwalts ist das Vertrauen des Mandanten (der Mandantin) in den Rechtsanwalt. Wenn von Anfang an kein Vertrauen da ist, macht ein Mandat keinen Sinn. Letztlich werde ich Sie bei unserem Erstgespräch natürlich auch über die Kosten meiner Tätigkeit informieren.
Wenn Sie davon überzeugt sind, dass ich Sie bei Ihrer Schuldenbereinigung unterstützen kann, können Sie mir sodann ein entsprechendes Mandat erteilen und wir können loslegen.

Gläubigererfassung


Zunächst werden alle potentiellen Gläubiger von mir kontaktiert. Ich teile ihnen mit, dass Sie sich dazu entschlossen haben, eine professionelle Schuldenbereinigung durchzuführen. Ich fordere die Gläubiger auf, zu prüfen, ob sie eine Forderung gegen Sie geltend machen und bitte in diesem Fall um Übermittlung einer aktuelle Forderungsaufstellung verbunden mit weiteren Auskünften zur Forderung, die ich für das weitere Verfahren benötige.
Bei diesem ersten Schreiben an die Gläubiger wird auch eine eventuelle Verjährung von mir geltend gemacht. Es kommt nicht selten vor, dass Forderungen der Gläubiger bereits verjährt sind. Verjährte Forderungen sind natürlich von vornherein aus dem Schuldenbereinigungsverfahren auszuscheiden.
Des Weiteren bitte ich die Gläubiger, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Kontopfändung, Lohnpfändung, Maßnahmen über den Gerichtsvollzieher etc.) bis auf Weiteres zu unterlassen bzw. bereits laufende Maßnahmen einzustellen, um den Erfolg der Schuldenbereinigung nicht zu gefährden.
Ferner bitte ich die Gläubiger, die weitere Korrespondenz über mich zu führen, also nicht mehr direkt an Sie heranzutreten. In aller Regel halten sich die Gläubiger hieran, so dass Ihr Briefkasten deutlich „entlastet“ wird und Sie schon etwas durchatmen können.

Außergerichtliches Einigungsverfahren / Erstellung eines Regulierungsplans


Haben alle Gläubiger ihre Forderungsaufstellungen übermittelt, ist ihnen auf Basis eines Regulierungsplans, in dem alle Gläubiger und Forderungen enthalten sind, ein einvernehmliches Vergleichsangebot zu unterbreiten.
Welches Angebot den Gläubigern unterbreitet werden kann, hängt natürlich maßgeblich von Ihren aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab, aber auch davon, wie sich diese Verhältnisse in absehbarer Zukunft verändern können oder werden (z. B. durch Heirat, Nachwuchs oder Wechsel des Arbeitsplatzes). Die Höhe und auch die Laufzeit des Vergleichs sind grundsätzlich daran auszurichten, mit welcher Regulierungsquote die Gläubiger im (fiktiven) Falle Ihrer Insolvenz rechnen können.
In der Regel wird eine monatliche (ggf. flexible) Gesamtrate, die auf die einzelnen Gläubiger aufgeteilt wird, angeboten. Wie oben dargestellt, orientiert sich die Frage, wie lange die Raten an die Gläubiger bezahlt werden, an der Dauer eines (fiktiven) Insolvenzverfahrens.
Möglich – und überdies äußerst Erfolg versprechend – ist auch das Angebot einer Einmalzahlung zur Abgeltung aller Verbindlichkeiten. Denkbar ist dies etwa, wenn Sie eine entsprechende finanzielle Hilfe aus dem Familien- oder Bekanntenkreis erhalten könnten.
Denkbar ist natürlich auch die Kombination aus einer Raten- und Einmalzahlung.
Sind Sie nicht in der Lage, eine monatliche Rate anzubieten und besteht auch keine Möglichkeit der Hilfe von dritter Seite, kann den Gläubigern ein sog. Nullplan unterbreitet werden. Nullplan bedeutet, dass Ihr eventuell zukünftig vorhandenes pfändbares Einkommen verhältnismäßig auf die Gläubiger aufgeteilt wird. Da im Zeitpunkt der Versendung eines solchen Angebots kein pfändbares Einkommen vorhanden ist, nennt man dieses Angebot einen Nullplan. Nullpläne haben eine Laufzeit von 3 Jahren.

Umsetzung des Regulierungsplans oder Insolvenzantrag


Sind die beteiligten Gläubiger mit unserem Regulierungsangebot einverstanden, wird dieses umgesetzt, d. h. Sie bezahlen die vereinbarten monatlichen Raten an die Gläubiger (oder die Einmalzahlung erfolgt von dritter Seite). Nach Zahlung der letzten Vergleichsrate sind die Forderungen der Gläubiger insgesamt erledigt. Sind einzelne Gläubiger im Besitz eines Vollstreckungstitels (z. B. Vollstreckungsbescheid, Urteil) müssen diese entwertet und an Sie herausgegeben werden. Weiterhin müssen die Gläubiger die Schufa benachrichtigen, dass die Forderung erledigt ist. Selbstverständlich müssen die Gläubiger auch schon während der Laufzeit der Ratenzahlung auf jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verzichten und bereits aktivierte Konto- / Lohnpfändungen ruhend stellen.
Es kommt häufig vor, dass das Regulierungsangebot von der Mehrzahl der Gläubiger angenommen, es von einzelnen Gläubigern aber abgelehnt wird. In diesem Fall werde ich die ablehnenden Gläubiger darauf hinweisen, dass die Mehrzahl der Gläubiger mit dem Angebot einverstanden wären. In der Regel beugen sich dann auch diese Gläubiger der Mehrheit und stimmen doch noch zu. Denkbar ist in diesem Zusammenhang natürlich auch, das Regulierungsangebot eventuell etwas zu verbessern, sprich eine höhere Rate oder eine längere Laufzeit der Vereinbarung anzubieten, um doch noch alle Gläubiger unter einen Hut zu bekommen. Letztlich ist es möglich, die ablehnenden Gläubiger mit Hilfe des Insolvenzgerichts im Wege eines sog. gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Zustimmung zu zwingen. Voraussetzung hierfür ist, dass mehr als die Hälfte aller Gläubiger mit dem Angebot einverstanden sind und diese Gläubiger auch mehr als die Hälfte der Gesamtforderungen innehaben.
Kann eine Einigung mit den Gläubigern nicht erzielt werden, ist das außergerichtliche Einigungsverfahren also gescheitert, kann eine Schuldenbereinigung letztlich nur noch über ein gerichtliches Insolvenzverfahren erzielt werden, das die sog. Restschuldbefreiung zum Ziel hat. Detaillierte Hinweise hierzu lesen Sie bitte hier (Restschuldbefreiung – was ist das?).
Selbstverständlich werde ich Sie auch bei der Beantragung der Insolvenz unterstützen.