Wenn man während der Insolvenz neue Schulden macht, wird die Restschuldbefreiung versagt.
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Welche Schulden werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst?

Automatisch ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass Verfahrenskosten, die mit den vorgenannten Positionen in Zusammenhang stehen, von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Wurden Sie also z. B. zu einer Geldstrafe verurteilt, gehören alle diesbezüglichen Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Anwaltskosten) zur Restschuldbefreiung.

Möglicherweise, aber nicht automatisch ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind die sog. vorsätzlichen unerlaubten Handlungen bzw. sog. Deliktsforderungen. Hierbei handelt es sich um Forderungen, die der Schuldner aufgrund einer vorsätzlichen (Fahrlässigkeit genügt nicht!) unerlaubten Handlung verursacht hat. Als Beispiel ist das Schmerzensgeld zu nennen, das der Schuldner wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung an das Opfer zu bezahlen hat. Eine Deliktsforderung wird jedoch nur dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der jeweilige Gläubiger das Attribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung bei der Anmeldung der Forderung zum Insolvenzverfahren ausdrücklich geltend gemacht hat. Automatisch passiert das also nicht. Macht ein Gläubiger eine Deliktsforderung geltend, besteht für den Schuldner die Möglichkeit, hiergegen beim Insolvenzgericht Widerspruch einzulegen. In einem gesonderten Verfahren kann dann überprüft werden, ob der Forderung eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zu Grunde liegt oder nicht. Dieses Verfahren ist, je nach Konstellation, entweder vom Gläubiger oder vom Schuldner zu betreiben.

Letztlich sind Unterhaltsschulden und Steuerschulden möglicherweise von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Voraussetzung bei den Unterhaltsschulden ist, dass der Schuldner den Unterhalt vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat. Voraussetzung bei den Steuerschulden ist, dass der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat verurteilt worden ist. In beiden Fällen gilt auch hier, dass der Gläubiger (z. B. Jugendamt, Finanzamt) im Rahmen der Anmeldung der Forderung zum Insolvenzverfahren ausdrücklich geltend machen muss, dass es sich um Forderungen im vorgenannten Sinne handelt. Wird dies versäumt, was öfters vorkommt als man erwarten sollte, wird die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst.