Wenn man während der Insolvenz neue Schulden macht, wird die Restschuldbefreiung versagt.
Im Rahmen der Insolvenzrechtsreform 2020 wurde ein neuer Restschuldbefreiungsversagungsgrund eingeführt: Nach § 295 Abs. 1 Nr. 5 hat der Schuldner die Obliegenheit, während der Wohlverhaltensphase keine unangemessenen Verbindlichkeiten zu begründen. Voraussetzung für die Versagung ist aber, dass durch die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird, d. h. den Gläubigern muss durch das Verhalten des Schuldners ein messbarer wirtschaftlicher Schaden zugefügt worden sein.
Nach dieser neuen Gesetzeslage ist es also theoretisch durchaus möglich, dass die Restschuldbefreiung in Gefahr gerät, wenn während des Verfahrens unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden. Der tatsächliche Anwendungsbereich dieser Regelung dürfte aber gering sein, da für eine Versagung die genannte Gläubigerbefriedigung beeinträchtigt werden muss.
Des Weiteren müssen Sie sich aber natürlich auch vor Augen halten, dass die neuen Schulden nicht von der Restschuldbefreiung des laufenden Verfahrens erfasst werden, da sie nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Ferner ist in strafrechtlicher Hinsicht Vorsicht geboten: Gehen Sie eine Zahlungsverpflichtung ein, obwohl absehbar ist, dass Sie diese nicht vertragsgemäß bedienen können, besteht die Gefahr, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs gegen Sie in die Wege geleitet wird. Ein laufendes Insolvenzverfahren wird von den Ermittlungsbehörden hierbei oftmals als Indiz gewertet, dass die Zahlungsfähigkeit eingeschränkt ist.