Während der Insolvenz werde ich bis zum Existenzminimum gepfändet. Ich kann mir dann nichts mehr leisten.
Welcher Betrag von Ihrem Einkommen während des Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahrens gepfändet bzw. an den Insolvenzverwalter abgeführt wird, bestimmt sich nach der gesetzlichen Pfändungstabelle. Die Pfändungsfreigrenze für eine alleinstehende Person beläuft sich auf 1.259,99 € (Stand 07/2021). Die Pfändungsfreigrenze erhöht sich bei bestehenden Unterhaltspflichten (Kinder, Ehefrau). Zu beachten ist, dass nicht der komplette Betrag, der über die Freigrenze hinausgeht, gepfändet wird. Auch dies ist ein weit verbreiteter Irrtum. Eine Pfändung bis zum Existenzminimum findet jedenfalls gerade nicht statt.
Dogmatisch handelt es sich bei der Insolvenz im Übrigen nicht um eine Pfändung. Ihr Einkommen wird vom Insolvenzverwalter nicht gepfändet. Für die Dauer der Insolvenz treten Sie Ihr pfändbares Einkommen vielmehr an den Insolvenzverwalter ab.
In den allermeisten Fällen bezahlen überschuldete Personen ihre Verbindlichkeiten auch mit Einkünften, die eigentlich unterhalb der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze liegen. Im Rahmen der Insolvenz verbleibt dem Schuldner jedoch definitiv sein pfändungsfreies Einkommen. Durch die Pfändungstabelle wird exakt reglementiert, welcher Betrag des Einkommens dem Schuldner zu verbleiben hat. Dies führt in aller Regel dazu, dass es dem Schuldner während der Insolvenz wirtschaftlich wesentlich besser geht, als vorher und sich die Lebensqualität deutlich verbessert.