Ein weit verbreiteter Irrtum. Neue Verbindlichkeiten, die Sie während des laufenden Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahrens machen, haben keinerlei Auswirkung auf die beantragte Restschuldbefreiung. Sie müssen sich aber natürlich vor Augen halten, dass die neuen Schulden nicht von der Restschuldbefreiung des laufenden Verfahrens erfasst werden, da sie nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Des Weiteren ist in strafrechtlicher Hinsicht Vorsicht geboten: Gehen Sie eine Zahlungsverpflichtung ein, obwohl absehbar ist, dass Sie diese nicht vertragsgemäß bedienen können, besteht die Gefahr, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs gegen Sie in die Wege geleitet wird. Ein laufendes Insolvenzverfahren wird von den Ermittlungsbehörden hierbei oftmals als Indiz gewertet, dass die Zahlungsfähigkeit eingeschränkt ist.