Kündigung erhalten - jetzt richtig reagieren


Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommt für den betroffenen Arbeitnehmer oftmals aus heiterem Himmel. Auch wenn sich nun Wut und Enttäuschung breit macht, ist dringend zu empfehlen, die Nerven zu behalten und die richtigen Schritte in die Wege zu leiten, um aus dieser Situation das Bestmögliche zu machen.


Sofortige Meldung beim Arbeitsamt

Um den Arbeitslosengeldanspruch nicht zu gefährden bzw. diesbezüglich keine Sperrzeit zu riskieren, sollten Sie sich zunächst umgehend beim Arbeitsamt melden. Teilen Sie dem Arbeitsamt mit, dass Sie am xx.xx.xx die Kündigung zum xx.xx.xx erhalten haben. Diese Meldung sollten Sie unbedingt so erledigen, dass Sie sie später auch nachweisen können, falls das Arbeitsamt angibt, keine Meldung von Ihnen erhalten zu haben – was leider öfters vorkommt als man erwarten sollte.


Rechtsanwalt aufsuchen / Kündigungsschutzklage

Nach Erhalt der Kündigung neigt der eine oder andere dazu, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um diesen dazu zu bewegen, die Kündigung wieder zurückzunehmen. Dieses Vorgehen ist meiner Erfahrung nach nicht zu empfehlen. Zum einen ist es in den wenigsten Fällen von Erfolg gekrönt, da sich der Arbeitgeber in aller Regel nicht umstimmen lässt. Zum anderen birgt dieses Vorhaben die Gefahr, dass das Gespräch aus dem Ruder läuft und Sie sich zu Äußerungen hinreißen lassen, die Sie im Nachhinein besser nicht gesagt hätten. Dies ist natürlich verständlich, da die Nerven oft blank liegen und man zu einem sachlichen Gespräch meist nicht mehr in der Lage ist. Das wichtigste Argument, das gegen diesen Gesprächsversuch spricht, ist aber der damit einhergehende Zeitverlust: Die einzige sinnvolle Möglichkeit, sich gegen eine Kündigung effektiv zur Wehr zu setzen, ist die sog. Kündigungsschutzklage, die man beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen muss. Für die Einreichung dieser Klage besteht eine Frist von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung. Wenn Sie also zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, besteht die Gefahr, dass Sie diese Frist versäumen. Die Klage ist dann nicht mehr möglich. Es gibt auch Fälle, bei denen der Arbeitgeber das Gespräch so lange verzögert, bis die Klagefrist abgelaufen ist und er sich dann natürlich nicht mehr umstimmen lässt, die Kündigung zurückzunehmen. Wahren Sie Ihre Rechte und lassen Sie sich auf derlei Taktiererei keinesfalls ein.


Im Hinblick auf den zu beachtenden Zeitfaktor ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Kündigung gegebenenfalls aus formalen Gründen zurückgewiesen werden kann, wenn sie nicht vom Chef selbst, sondern von einer anderen Person unterschrieben wurde und unklar ist, ob diese Person zum Ausspruch der Kündigung überhaupt berechtigt ist. In diesem Fall muss die Kündigung von Ihnen unverzüglich zurückgewiesen werden. Für das Erfordernis dieser Unverzüglichkeit haben Sie aber nur wenig Zeit.
Verlieren Sie also keine Zeit und kontaktieren Sie umgehend nach Erhalt der Kündigung einen Rechtsanwalt, der die Formalitäten der Kündigung prüfen, diese gegebenenfalls unverzüglich zurückweisen und die Kündigungsschutzklage rechtzeitig für Sie einreichen kann!

Gütetermin / Abfindung

Im Gegensatz zu einem gewöhnlichen zivilgerichtlichen Verfahren bestehen beim arbeitsgerichtlichen Verfahren Besonderheiten.


Zum einen findet beim Arbeitsgericht zunächst ein sog. Gütetermin statt. Zweck und Ziel des Gütetermins ist, den Rechtsstreit zügig zu beenden, so dass sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber zeitnah Gewissheit haben, ob das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet oder fortgesetzt wird. Es ist kein Geheimnis, dass die überwiegende Mehrzahl der arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten bereits im Rahmen des Gütetermins mittels eines Vergleichs beendet wird. In aller Regel einigen sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes noch eine Abfindung bezahlt. Meist werden im Vergleich auch noch weitere Punkte geregelt, z. B. die Abgeltung von ausstehenden Urlaubs und Überstunden sowie die Erteilung eines Zeugnisses.

Höhe der Abfindung

Die Höhe der Abfindung hängt von vielen Faktoren ab, die im jeweiligen Einzelfall eine Rolle spielen. Selbstverständlich ist auch das Verhandlungsgeschick Ihres Rechtsanwalts von Bedeutung. Als Faustformel lässt sich sagen, dass sich die Abfindung auf ein halbes, zuletzt bezogenes Bruttogehalt, multipliziert mit der Beschäftigungsdauer (in Jahren) beläuft. Bei einem Arbeitnehmer, der 5 Jahre beschäftigt war und zuletzt ein Bruttogehalt in Höhe von 2.000.- € bezogen hat, kann also eine Abfindung in Höhe von 5.000.- € angesetzt werden. Je nach Einzelfall kann die Abfindung aber auch wesentlich höher sein.


Im Übrigen ist zu empfehlen, dass ein Arbeitnehmer, der von einem Rechtsanwalt vertreten wird, nicht selbst am Gütetermin teilnimmt. Das Aufeinandertreffen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht gestaltet sich meist relativ schnell konfrontativ, so dass man sich in (unbedeutenden) Details des Arbeitsverhältnisses verzettelt, anstatt über eine angemessene Abfindung zu verhandeln. Des Weiteren ist ein Vergleich, den ein Rechtsanwalt für Sie beim Gütetermin abschließt, grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerruflich. Das heißt, Sie haben nach dem Gütetermin ausreichend Zeit, sich zu überlegen, ob Sie den Vergleich akzeptieren möchten oder nicht. Auch die Einräumung dieser Bedenkzeit spricht dafür, dass der Arbeitnehmer nicht selbst am Gütetermin teilnimmt, da dem persönlich erschienenen Arbeitnehmer diese Bedenkzeit in der Regel nicht eingeräumt wird.
Sind Sie mit dem Vergleich, den Ihr Rechtsanwalt beim Gütetermin für Sie ausgehandelt hat, nicht zufrieden und widerrufen Sie diesen, wird das Gerichtsverfahren regulär fortgesetzt, d. h. die Parteien können ihre jeweiligen Ansichten zum Rechtsstreit schriftlich vortragen. Danach findet eine weitere persönliche Gerichtsverhandlung statt. Nachfolgend wird das Gericht ein Urteil aussprechen. Das Verfahren der ersten Instanz ist dann abgeschlossen.

Kosten / Prozesskostenhilfe / Rechtsschutzversicherung

Als weitere Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist die Behandlung der Kosten des Rechtsstreits hervorzuheben. Im Rahmen der ersten Instanz trägt jede Partei die Kosten für ihre eigene anwaltliche Vertretung selbst - egal, wie der Prozess ausgeht. Es spielt also keine Rolle, wer das Gerichtsverfahren gewinnt bzw. verliert. Diese auf den ersten Blick vermutlich seltsam erscheinende Regelung dient in erster Linie dem Schutz des Arbeitnehmers. Diesem wird hierdurch ermöglicht, die zu erwartenden Kosten des Rechtsstreits bereits vor Einreichung der Klage weitgehend exakt bestimmen zu können. Er muss keine Furcht davor haben, im Falle einer gerichtlichen Niederlage auch noch für die Rechtsanwaltskosten des Arbeitgebers aufkommen zu müssen. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Keine Gerichtskosten fallen an, wenn das Verfahren der ersten Instanz mit einem Vergleich endet.


Ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage, den Kündigungsschutzprozess zu finanzieren, besteht die Möglichkeit der sog. Prozesskostenhilfe. Weiterhin besteht natürlich über eine eventuell bestehende Rechtsschutzversicherung die Möglichkeit der Prozessfinanzierung.

Unverbindliche und kostenfreie Erstberatung

Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, wenn Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben. Gerne biete ich Ihnen ein unverbindliches und kostenfreies persönliches Orientierungsgespräch an, so dass Sie keine Hemmungen haben müssen, mich anzusprechen. Denken Sie aber unbedingt an die 3-wöchige Frist für die Kündigungsschutzklage. Nur durch die rechtzeitige Einreichung der Klage bewahren Sie die Möglichkeit, zumindest noch eine Abfindung herauszuholen. Handeln Sie und lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber nicht einfach so abservieren!


Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen wurden nach bestem Wissen und der erforderlichen Sorgfalt erstellt. Gleichwohl wird für Inhalt, Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen. Verbindliche und belastbare Auskünfte können nur nach eingehender Betrachtung des Einzelfalles und nach Erteilung eines entsprechenden Mandats erteilt werden. Ich danke für Ihr Verständnis.