Gütetermin / Abfindung und Höhe der Abfindung.


Gütetermin / Abfindung

Im Gegensatz zu einem gewöhnlichen zivilgerichtlichen Verfahren bestehen beim arbeitsgerichtlichen Verfahren Besonderheiten.


Zum einen findet beim Arbeitsgericht zunächst ein sog. Gütetermin statt. Zweck und Ziel des Gütetermins ist, den Rechtsstreit zügig zu beenden, so dass sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber zeitnah Gewissheit haben, ob das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet oder fortgesetzt wird. Es ist kein Geheimnis, dass die überwiegende Mehrzahl der arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten bereits im Rahmen des Gütetermins mittels eines Vergleichs beendet wird. In aller Regel einigen sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes noch eine Abfindung bezahlt. Meist werden im Vergleich auch noch weitere Punkte geregelt, z. B. die Abgeltung von ausstehenden Urlaubs und Überstunden sowie die Erteilung eines Zeugnisses.


Höhe der Abfindung

Die Höhe der Abfindung hängt von vielen Faktoren ab, die im jeweiligen Einzelfall eine Rolle spielen. Selbstverständlich ist auch das Verhandlungsgeschick Ihres Rechtsanwalts von Bedeutung. Als Faustformel lässt sich sagen, dass sich die Abfindung auf ein halbes, zuletzt bezogenes Bruttogehalt, multipliziert mit der Beschäftigungsdauer (in Jahren) beläuft. Bei einem Arbeitnehmer, der 5 Jahre beschäftigt war und zuletzt ein Bruttogehalt in Höhe von 2.000.- € bezogen hat, kann also eine Abfindung in Höhe von 5.000.- € angesetzt werden. Je nach Einzelfall kann die Abfindung aber auch wesentlich höher sein.


Im Übrigen ist zu empfehlen, dass ein Arbeitnehmer, der von einem Rechtsanwalt vertreten wird, nicht selbst am Gütetermin teilnimmt. Das Aufeinandertreffen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht gestaltet sich meist relativ schnell konfrontativ, so dass man sich in (unbedeutenden) Details des Arbeitsverhältnisses verzettelt, anstatt über eine angemessene Abfindung zu verhandeln. Des Weiteren ist ein Vergleich, den ein Rechtsanwalt für Sie beim Gütetermin abschließt, grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerruflich. Das heißt, Sie haben nach dem Gütetermin ausreichend Zeit, sich zu überlegen, ob Sie den Vergleich akzeptieren möchten oder nicht. Auch die Einräumung dieser Bedenkzeit spricht dafür, dass der Arbeitnehmer nicht selbst am Gütetermin teilnimmt, da dem persönlich erschienenen Arbeitnehmer diese Bedenkzeit in der Regel nicht eingeräumt wird.


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Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen wurden nach bestem Wissen und der erforderlichen Sorgfalt erstellt. Gleichwohl wird für Inhalt, Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen. Verbindliche und belastbare Auskünfte können nur nach eingehender Betrachtung des Einzelfalles und nach Erteilung eines entsprechenden Mandats erteilt werden. Ich danke für Ihr Verständnis.