Anwaltshaftung

Verletzt ein Rechtsanwalt (bzw. eine Rechtsanwältin) gegenüber dem eigenen Mandanten (bzw. der eigenen Mandantin) eine Pflicht und entsteht dem Mandanten hieraus ein Schaden, besteht selbstverständlich die Möglichkeit, den eigenen Rechtsanwalt in Haftung zu nehmen.

Ob dem Rechtsanwalt eine Pflichtverletzung zu Lasten des eigenen Mandanten vorgeworfen werden kann, ist jeweils eine Frage des Einzelfalles. Jeder Rechtsanwalt hat aber jedenfalls gewisse Grundpflichten zu wahren, bei deren Verletzung eine Haftung des Rechtsanwalts dem Grunde nach anzunehmen sein wird.


Diese Grundpflichten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Der Rechtsanwalt muss das Ziel seines Mandanten in Erfahrung bringen und hierzu den Sachverhalt aufklären (Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung).

Nachfolgend muss der Rechtsanwalt prüfen, ob dem Mandanten auf Basis des festgestellten Sachverhalts eine Rechtsposition zusteht (Pflicht zur Rechtsprüfung). Diesbezüglich muss der Rechtsanwalt neben der aktuellen gesetzlichen Lage auch die maßgebliche Rechtsprechung im Auge haben.

Sodann muss der Rechtsanwalt den Mandanten beraten (Beratungspflicht) und dessen Interessen auf dem effektivsten und kostengünstigsten Weg wahrnehmen bzw. verfolgen (Pflicht zur Interessenwahrnehmung). Vor Schäden hat er seinen Mandanten nach Möglichkeit zu bewahren (Pflicht zur Schadensverhütung).

Maßstab bei der Frage, ob der Rechtsanwalt eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat, sind jedoch nicht die Fähigkeiten eines Idealanwalts. Maßstab ist der gewissenhafte Durchschnittsanwalt, der im konkreten Fall bei der dort gegebenen Sachlage so handelt, wie es normalerweise erwartet werden kann.

Sind Sie der Meinung, eine Kollegin oder ein Kollege hätte Ihnen gegenüber eine Pflicht verletzt und ist Ihnen hieraus ein Schaden entstanden, können Sie mich gerne unverbindlich und vertrauensvoll ansprechen. Ich bitte jedoch um Beachtung, dass ich im Bereich der Anwaltshaftung ausschließlich überregional tätig bin.